Hagelschaden & Parkdellenentfernung ohne Lackieren
Ihre Vorteile
Zeitsparend
Schnelle Verarbeitung und Abwicklung
Kurze Warte- und Reparaturzeiten
Werterhaltung
Lackschönende Reparatur
Keine Farbunterschiede
Originallack bleibt erhalten (keine Wertminderung Ihres Fahrzeuges)
Alle Arbeiten aus einer Hand
Preiswert
Weniger Zerlegungs- und Komplettierungskosten
Kosteneffektiver Materialeinsatz
Im Vergleich zu Lackierarbeiten bis zu 70% kostengünstiger!
Was heißt sanfte Instandsetzung?
Einen Hagelschaden oder Parkdellen an Ihrem Auto können wir in der Regel durch eine sanfte Instandsetzung, d.h. ein Ausbeulen ohne Lackierung, beheben. Wir arbeiten mit einer speziellen Reparaturtechnik und entfernen so die Delle in Handarbeit und mit viel Feingefühl sanft aus dem Blech Ihres Fahrzeugs. Diese Reparaturmethode wird mittlerweile in Deutschland bundesweit von Versicherungen und Gutachtern akzeptiert und anerkannt.
Der enorme Vorteil besteht darin, dass der Originallack erhalten bleibt und demzufolge keinerlei Wertminderung des Fahrzeuges eintritt. Im Vergleich zur konventionellen Reparatur (Spachteln und Lackieren) entsteht eine Kostenersparnis von bis zu 70 Prozent. Wir bieten Ihnen dabei ein Höchstmaß an Qualität bei der Ausführung und setzen Ihr Fahrzeug wieder perfekt in den Ursprungszustand zurück. Wir garantieren, dass die Delle vollständig entfernt wird und später nicht mehr sichtbar ist.
Wert Ihres Fahrzeuges
Unser Team
Unsere Arbeit sehen wir gleichzeitig als Hobby.
Ein wenig Geduld, viel mehr Handgeschick und noch wichtiger der Wille.
Daraus folgt: Freude!
Das alles ist Dellentechnik.
Denis Wesku
Inhaber und qualifizierter Dellentechniker
Ich bin seit dem Jahr 2012 als Dellendoktor tätig und meine Freude an dieser Arbeit wächst nur mit der Zeit. Vorteilshaft sind auch meine Kenntnisse im KfZ-Bereich. KfZ-Mechatroniker war mein zuerst erlernter Beruf.
Anastasia Wesku
Büromanagement und Dellentechnikerin
Ich bin gelernte Kauffrau für Büromanagement. Außerdem hatte ich noch das Glück Dellentechnikerin zu werden. Auch ich habe Freude an dieser interessanten Tätigkeit.
Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig!
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Fa. Dellentechnik DenWes (Auftragnehmer) und den Kunden (Auftraggeber) abgeschlossenen Verträgen für die Ausführungen von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge bzw. Angebote. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
II. Terminvereinbarungen/ Auftragserteilung
Terminvereinbarungen werden generell in gegenseitigem Einverständnis beider Geschäftsparteien getroffen.
(1) Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen besteht bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.
(2) Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Höhere Gewalt, insbesondere durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Kunden eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen, verlängern sich die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3)Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung
Wir verarbeiten und nutzen die von Ihnen schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere den Namen, Anschrift, Telefon, Fax, Mail oder Handy in Verbindung mit den technischen Daten Ihres Fahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Versicherer, Sachverständige, Prüfdienstleister sowie Mietwagenfirmen) sowie, wenn dies gesetzlich notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.
IV. Reklamationen
(1) Die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.
(2) Reklamationen die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Auftragnehmer beziehen, bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.
(3) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nicht zu.
V. Preisangaben
(1) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung der Arbeiten voraussichtlich zum Einsatz kommen. Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder aber die mündlich verhandelten bzw. schriftlich dokumentierten Preise vor der Reparaturannahme bzw. bei Terminvereinbarung. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes/ Kostenvoranschlages, in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile aufzuführen und mit dem Preis zu versehen.
(2) Kostenvoranschläge/ Reparaturangebote durch den Auftragnehmer behalten eine Gültigkeit von 14 Tagen. Ausgenommen davon sind die angebotenen Material- und Ersatzteilpreise.
VI. Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind spätestens innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig.
(2) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht sowie ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
VIII. Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzliche Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholrist auf 2 Arbeitstage. Nach Fristablauf endet die Haftung der Firma für den zufälligen Untergang des Auftragsgegenstands.
(3) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
IX. Fahrzeugüberführung
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Kosten und Gefahr. Der Preis für die Überführung richtet sich nach der Entfernung, er ist nicht in den Preisen für die Dellenbeseitigung, Reparaturkosten etc. enthalten und wird vor der Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen. Die Abholung und Zustellung erfolgt ausschließlich nur von Mitarbeitern des Auftragnehmers oder vom Auftraghemer selbst.
Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführungsfahrt nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers versichert.
X. Haftung und Garantie
(1) Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.
(2) Bei Lackschäden, die durch den Auftragnehmer verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern, Ausbesserungslackierungen, etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden.
(3) Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Reparatur an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, sofern dies nicht vorzubeugen war, wird nicht übernommen.
(4) Das Fahrzeug sollte bei Übergabe keine losen Teile aufweisen. Wertsachen oder andere Gegenstände müssen vorher entfernt werden. Es können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter, bei fehlenden oder nicht zum Fahrzeug gehörenden Teilen/Wertsachen gemacht werden. Der Auftragnehmer gibt die Möglichkeit einer Aufbewahrung unter Verschluss für Wertgegenstände in seinen Geschäftsräumen, dieses allerdings ohne Gewährleistung und ohne das Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten einer sanften Instandsetzung über evtl. Qualitätsverluste der zu bearbeitenden Beschädigungen (Dellen, Beulen etc.) wenn die nicht vollkommene Instandsetzung vor Auftragsannahme einschätzbar ist. Bei Hagelschäden und Bauteilen die durch eine Vielzahl an Dellen oder Beulen betroffen sind kann die Reparatur nur an den tatsächlich für den Auftragnehmer umsetzbaren Beschädigungen mittels der vorhandenen und einsetzbaren Spezialwerkzeuge erfolgen. Bei Beschädigungen die nicht unmittelbar vor der Auftragsannahme als nicht reparabel durch sanfte Instandsetzung zu beurteilen sind, müssen die in Folge entstehenden Kosten durch den Auftraggeber (im Kaskofall durch den Versicherer) durch eine Lackierung nach vorziehen der Beschädigung (Delle) bzw. Schlichtung der Beule getragen werden.
Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
XI. Formalitäten und schriftliche Absicherung
(1) Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, müssen der Auftraggeber und Auftragnehmer oder einer seiner Mitarbeiter die Auftragsformulare, evtl. Reparaturkosten-Übernahmebestätigung für Versicherungsabwicklungen unterzeichnen. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und Auftragnehmers, sowie dessen Mitarbeitern.
(2) Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Auftraggeber ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere AGB’s und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.
XII. Zahlungsbedingungen, Rücktritt
Zahlungsvereinbarungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Rechnung vermerkt sind. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
XIII. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen
XIV. Sonstiges
Änderungen des Vertrages und Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
Dellentechnik DenWes AGB Stand 04/2019
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Denis Wesku
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